BZK-BV · Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung
§ 3 BZK-BVStatus „seuchenfrei“
1. Abschnitt Allgemeines
Österreich setzt im Sinne von Art. 82 Abs. 3 der delegierten Verordnung (EU) 2020/689 den Status „seuchenfrei“ für die Blauzungenkrankheit für die Gebiete in der Blauzungenzone aus.
Ссылается на
- BZK-BV ст. 82