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HPAI-BV · HPAI-Bekämpfungsverordnung

§ 4 HPAI-BVMaßnahmen in der Sperrzone – Verbringungen von toten Tieren

2. Hauptstück Hochpathogene Aviäre Influenza

ДействуетОфициальный текст

(1) Verbringungen ganzer Körper oder Teilen von toten Tieren gelisteter Arten aus einer Sperrzone dürfen nur nach bescheidmäßiger Zustimmung der zuständigen Behörde in eine Anlage verbracht werden, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für diese Zwecke zugelassen wurde. Die Anlage muss sich

1. in Österreich befinden oder,

2. wenn die Verarbeitung und Beseitigung in Österreich nicht möglich ist, in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union befinden. In diesem Fall muss die Verbringung im Einklang mit den Bestimmungen des Art. 48 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erfolgen.

(2) Transportmittel für Verbringungen toter gehaltener Tiere gelisteter Arten aus einer, in eine oder innerhalb einer Sperrzone bzw. durch eine Sperrzone hindurch müssen den Anforderungen des Art. 24 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 entsprechen.