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Finanzierung des Baus der Regionalstadtb · Finanzierung des Baus der Regionalstadtbahn Linz (Bund – OÖ)

§ 7 Finanzierung des Baus der RegionalstadtbVerrechnung, Schlussabrechnung

Artikel 7

ДействуетОфициальный текст

(1) Verrechenbar sind Ausgaben für Planungen, Grundeinlösen und Baumaßnahmen, die erstmalig getätigt werden und in einem sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der „Regionalstadtbahn Linz“ stehen.

(2) Das Land Oberösterreich hat dem Bund bis zum Ablauf des 30. Juni 2037 eine Schlussabrechnung der Gesamtkosten vorzulegen.