§ 38 PTh-AAQV 2024Vollziehung
5. Hauptstück Inkrafttreten und Vollziehung
Die Vollziehung obliegt der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister.
5. Hauptstück Inkrafttreten und Vollziehung
Die Vollziehung obliegt der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister.