§ 1 Abkommen über die Zusammenarbeit beim KaZweck des Abkommens
Artikel 1
(1) Dieses Abkommen regelt den Rahmen und die Voraussetzungen für die Zusammenarbeit bei der Katastrophenverhütung und -vorsorge, für die freiwillige Gewährung gegenseitiger Unterstützung bei Katastrophen im Hoheitsgebiet einer der Parteien und andere Formen der gegenseitigen Zusammenarbeit in diesem Bereich.
(2) Die Zusammenarbeit zwischen den Parteien beruht auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit und erfolgt im Rahmen der Kapazitäten der Parteien.