PK-QMV 2025 · Pensionskassen-Quartalsmeldeverordnung 2025
§ 5 PK-QMV 2025Dokumentation
1. Abschnitt Gliederung und Meldung der Quartalsausweise
Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31.3.2025 anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 1).
(1) Die herangezogenen Informationen und Bewertungen für die Aufteilung gemäß § 2 Abs. 2 sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
(2) Im Fall einer vereinfachenden Aufteilung gemäß § 2 Abs. 3 ist diese nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen.