TKGV 2025 · Telekommunikationsgebührenverordnung 2025
§ 14 TKGV 2025Bordfunkstellen auf See- und Binnenschiffen
3. Abschnitt Gebühren im Flugfunk, Schiffsfunk und Amateurfunk
(1) Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bordfunkstelle (Seefunk- oder Binnenschiffsfunkstellen), beträgt die Gebühr einmalig für einen Geltungszeitraum von zehn Jahren, abhängig von der verpflichtenden Funkausrüstung und deren Umfang, für Binnenschiffe gemäß der Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) BGBl. II Nr. 31/2019 , in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 204/2023 , und für Jachten gemäß Jachtverordnung (JachtVO), BGBl. II Nr. 205/2020 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 18/2021 ,
1. für Binnenschiffe
400 Euro,
2. für Jachten für den Fahrtbereich 1 oder 2
400 Euro,
3. für Jachten für den Fahrtbereich 3 oder 4
800 Euro.
(2) Die Gebühr für die jeweils höhere Bewilligungsstufe deckt auch die jeweils niedrigeren Gebührenstufen ab.