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TKGV 2025 · Telekommunikationsgebührenverordnung 2025

§ 14 TKGV 2025Bordfunkstellen auf See- und Binnenschiffen

3. Abschnitt Gebühren im Flugfunk, Schiffsfunk und Amateurfunk

ДействуетОфициальный текст

(1) Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bordfunkstelle (Seefunk- oder Binnenschiffsfunkstellen), beträgt die Gebühr einmalig für einen Geltungszeitraum von zehn Jahren, abhängig von der verpflichtenden Funkausrüstung und deren Umfang, für Binnenschiffe gemäß der Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) BGBl. II Nr. 31/2019 , in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 204/2023 , und für Jachten gemäß Jachtverordnung (JachtVO), BGBl. II Nr. 205/2020 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 18/2021 ,

1. für Binnenschiffe

400 Euro,

2. für Jachten für den Fahrtbereich 1 oder 2

400 Euro,

3. für Jachten für den Fahrtbereich 3 oder 4

800 Euro.

(2) Die Gebühr für die jeweils höhere Bewilligungsstufe deckt auch die jeweils niedrigeren Gebührenstufen ab.