§ 6 Abkommen über die Verbindung der österreArtikel 6
Etwaige Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens ergeben, werden die Vertragsparteien gütlich im Wege diplomatischer Verhandlungen beilegen.
Etwaige Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens ergeben, werden die Vertragsparteien gütlich im Wege diplomatischer Verhandlungen beilegen.