Vegetarische Kulinarik-Ausbildungsordnun · Vegetarische Kulinarik-Ausbildungsordnung
§ 11 Vegetarische Kulinarik-AusbildungsordnunWiederholungsprüfung
Lehrabschlussprüfung
(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Lehrabschlussprüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu prüfen.
История изменений
- In Kraft seit 2026-01-01