§ 24 Frauenförderungsplan für das BundesminisVortragende
Gleichbehandlung und Frauenförderung als Teil der Organisations- und Personalentwicklung
(1) In den Trainingsseminaren für Vortragende sind „Gleichbehandlung und Frauenförderung“ und „Gender Mainstreaming“ zu thematisieren.
(2) In Ausbildungs- und Schulungskursen ist auf ein ausgewogenes Verhältnis männlicher und weiblicher Vortragender zu achten.
(3) Bei der Auswahl von Vortragenden für Veranstaltungen der Aus- und Weiterbildung ist § 11c B-GlBG sinngemäß anzuwenden.
(4) Vortragende haben über Kenntnisse in den Bereichen Gender Mainstreaming im Sinne des § 1 Z 11 und des B-GlBG zu verfügen.
Ссылается на
- Frauenförderungsplan für das Bundesminis § 1
- Frauenförderungsplan für das Bundesminis ст. 11c