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Nachträgliche Anerkennung der Wirtschaft · Nachträgliche Anerkennung der Wirtschaftszweige NACE C 24.52 (Stahlgießereien) und C 23.44 (Herstellung von keramischen Erzeugnissen für sonstige technische Zwecke) als entlastungsfähige Wirtschaftszweige gemäß § 26 Abs. 8 des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022

§ 1 Nachträgliche Anerkennung der Wirtschaft

ДействуетОфициальный текст

Für die Wirtschaftszweige NACE C 24.52 (Stahlgießereien) und C 23.44 (Herstellung von keramischen Erzeugnissen für sonstige technische Zwecke) wurden am 17.09.2024 sowie am 20.09.2024 bei der zuständigen Behörde gemäß § 28 Abs. 1 NEHG 2022 Anregungen zur nachträglichen Anerkennung als entlastungsfähige Wirtschaftszweige gemäß § 26 Abs. 8 NEHG 2022 eingereicht. In den Anregungen konnten die erforderlichen Kriterien gemäß § 26 Abs. 8 Z. 2 bis 4 NEHG 2022 für die Aufnahme als entlastungsfähige Wirtschaftszweige ab dem Kalenderjahr 2024 nachgewiesen werden. Aufgrund der ermittelten Emissionsintensitäten wurde dabei gemäß § 26 Abs. 8 Z. 4 ein Kompensationsgrad in Höhe von jeweils 65 Prozent festgelegt.