FMP-VO · Fernmeldepauschaleverordnung
§ 3 FMP-VO
Dienstverrichtungen im Wohnort sind, auch wenn dieser außerhalb des Stationsortes (§ 2) gelegen ist, Dienstverrichtungen im Stationsort. § 2 findet in diesem Fall mit der Maßgabe Anwendung, dass der Drei-Kilometer-Kreis um das Wohnhaus des Bediensteten zu ziehen ist.