§ 55 Statistiken zu landwirtschaftlichen BetrInformation über Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
6. Kapitel Durchführungsbestimmungen
Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht wahrheitsgetreuen Angaben zu informieren.
Ссылается на
- Statistiken zu landwirtschaftlichen Betr ст. 66