Abkommen über eine strategische Partners · Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan
§ 26 Abkommen über eine strategische PartnersEnergie
ARTIKEL 26
Die Vertragsparteien bemühen sich im Energiebereich um eine verstärkte Zusammenarbeit und gegebenenfalls um eine engere Koordinierung in internationalen Organisationen und Foren, auch hinsichtlich der Energiesicherheit, des weltweiten Handels und der weltweiten Investitionen im Energiebereich, des Funktionierens der globalen Energiemärkte, der Energieeffizienz und der Energietechnologien.