Abkommen über eine strategische Partners · Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan
§ 31 Abkommen über eine strategische PartnersGesundheit
ARTIKEL 31
Die Vertragsparteien intensivieren den Meinungs-, Informations- und Erfahrungsaustausch im Gesundheitsbereich, um grenzübergreifende gesundheitliche Fragen wirksam zu regeln, insbesondere durch Zusammenarbeit bei der Prävention und Kontrolle übertragbarer und nicht übertragbarer Krankheiten, gegebenenfalls auch durch Förderung internationaler Gesundheitsübereinkünfte.