Abkommen über eine strategische Partners · Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan
§ 44 Abkommen über eine strategische PartnersVerschiedenes
ARTIKEL 44
Die Durchführung der Zusammenarbeit und der Maßnahmen im Rahmen dieses Abkommens erfolgt im Einklang mit den jeweiligen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien.