Abkommen über eine strategische Partners · Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan
§ 46 Abkommen über eine strategische PartnersOffenlegung von Informationen
ARTIKEL 46
Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen zu übermitteln, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde.