Abkommen über eine strategische Partners · Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan
§ 9 Abkommen über eine strategische PartnersEindämmung von chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Risiken
ARTIKEL 9
(1) Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit bei der Verhütung, Verringerung, Kontrolle und Abwehr chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Risiken.
(2) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit zur Stärkung der in Drittländern vorhandenen institutionellen Kapazitäten für die Bewältigung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Risiken.