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Organisation und Finanzierung des Gesund · Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)

§ 17 Organisation und Finanzierung des GesundErfassung weiterer Daten

Art. 17 Artikel 17

ДействуетОфициальный текст

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55

Zur Beobachtung, Analyse und Weiterentwicklung des Gesundheitssystems sowie zur integrativen Planung der Gesundheitsversorgungsstruktur und zur Weiterentwicklung der leistungsorientierten Vergütungssysteme unter Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche können weitere erforderliche Daten erfasst und angefordert werden. Entsprechende Maßnahmen sind vorher in der Bundesgesundheitsagentur zu beraten.