§ 19 Organisation und Finanzierung des GesundEinrichtung der Bundesgesundheitsagentur
Art. 19 Artikel 19
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
Zur Wahrnehmung von Aufgaben auf Grund dieser Vereinbarung und der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG Zielsteuerung-Gesundheit hat der Bund weiterhin eine Bundesgesundheitsagentur in Form eines öffentlich-rechtlichen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit einzurichten, deren Geschäftsführung dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium obliegt.
Ссылается на
- Organisation und Finanzierung des Gesund ст. 15a
- Organisation und Finanzierung des Gesund § 55