§ 38 Organisation und Finanzierung des GesundEvaluierung von Vorsorgemaßnahmen
Art. 38 Artikel 38
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55
Bund und Länder kommen überein, die epidemiologischen Auswirkungen bestehender und zukünftiger Vorsorgemaßnahmen im Gesundheitswesen im Rahmen der Zielsteuerung in der Bundesgesundheitsagentur und in den Landesgesundheitsfonds gemeinsam zu analysieren und zu evaluieren.