Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder) · Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder)
§ 30 Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder)Durchführung der Vereinbarung
Art. 30 Artikel 30
(1) Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft zu setzen.
(2) Alle bundes- und landesgesetzlichen Regelungen, die im Widerspruch zu dieser Vereinbarung stehen, sind mit 1. Jänner 2024, für die Laufzeit dieser Vereinbarung außer Kraft zu setzen.