Luftverkehrsabkommen (Chile) · Luftverkehrsabkommen (Chile)
§ 19 Luftverkehrsabkommen (Chile)Multilaterale Vereinbarungen
ARTIKEL 19
Sollte eine von beiden Vertragsparteien angenommene multilaterale Vereinbarung in Bezug auf eine hierin aufgeführte Angelegenheit in Kraft treten, so wird dieses Abkommen an die Bestimmungen der multilateralen Vereinbarung angepasst.