§ 14 Verbesserung des Hochwasserschutzes am RErleichterung von Lieferungen und Arbeitsleistungen
Artikel 14
Beide Vertragsstaaten verpflichten sich, Transporte, Materiallieferungen und Arbeitsleistungen für die IRR nicht durch Ein- und Ausfuhrverbote, Ein- und Ausreisebehinderungen oder dergleichen zu erschweren.