BFG 2025 · Bundesfinanzgesetz 2025
§ 14 BFG 2025Verweisungen
Gilt für die Zeit vom 1.1.2025 bis 31.12.2025 (vgl. Art. XVI).
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen und nicht Abweichendes bestimmt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.