DGBenV · Daten-Governance-Benennungsverordnung
§ 1 DGBenVGegenstand
Diese Verordnung legt zuständige Stellen für den Zugang zur Weiterverwendung von geschützten Daten in bestimmten Datenkategorien gemäß § 5 Abs. 1 DZG fest.
Ссылается на
- DGBenV ст. 5
DGBenV · Daten-Governance-Benennungsverordnung
Diese Verordnung legt zuständige Stellen für den Zugang zur Weiterverwendung von geschützten Daten in bestimmten Datenkategorien gemäß § 5 Abs. 1 DZG fest.