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Übereinkommen (Nr. 24) über die Krankenv · Übereinkommen (Nr. 24) über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen

§ 10 Übereinkommen (Nr. 24) über die Krankenv

Artikel 10

ДействуетОфициальный текст

1. Staaten mit ausgedehnten, sehr dünn bevölkerten Gebieten können von der Durchführung des Übereinkommens in jenen Gebietsteilen absehen, wo wegen der geringen Dichte der verstreut angesiedelten Bevölkerung und wegen unzulänglicher Verkehrsmöglichkeiten eine dem Übereinkommen entsprechende Durchführung der Krankenversicherung unmöglich ist.

2. Staaten, die von dieser Ausnahmebestimmung Gebrauch machen wollen, haben das bei der Einreichung der Ratifikation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes mitzuteilen. Sie geben dem Internationalen Arbeitsamt unter Anführung der Gründe die Teile ihres Gebietes bekannt, für welche die Ausnahme gelten soll.

3. In Europa kann diese Ausnahme nur von Finnland in Anspruch genommen werden.

История изменений
  • In Kraft seit 1949-03-31