§ 15 Übereinkommen (Nr. 24) über die Krankenv
Artikel 15
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es in seinen Kolonien, Besitzungen und Protektoraten nach den Bestimmungen des Artikels 35 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation anzuwenden.
История изменений
- In Kraft seit 1949-03-31