§ 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für imEntgelt
M 20/2025/XXV/99/1
A.
Den im Folgenden angeführten Hausgehilfinnen und Hausgehilfen sowie Hausangestellten mit Wohnung und Verpflegung bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber gebühren für eine Arbeitszeit von 238 Stunden (für die gesetzliche Arbeitszeit gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 lit. b HGHAngG) nachstehende monatliche Mindestbruttobarlöhne, soweit in § 9 nicht anderes bestimmt ist. Für eine niedrigere Stundenzahl gebührt der aliquote Teil.
1. Hausgehilfinnen und Hausgehilfen ohne Kochen
a) b)
c) €
€
€
1. - 5. Berufsjahr
1766,--
1795,--
1823,--
ab 6. Berufsjahr
1776,--
1804,--
1831,--
ab 11. Berufsjahr
1783,--
1819,--
1847,--
Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.
2. Hausgehilfinnen und Hausgehilfen mit Kochen
a) b)
c) €
€
€
1. - 5. Berufsjahr
1837,--
1911,--
1998,--
ab 6. Berufsjahr
1894,--
2053,--
2166,--
ab 11. Berufsjahr
2174,--
2402,--
2566,--
Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossener Kochkurs von mindestens dreimonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.
3. Köchinnen, Köche
a) b)
c) €
€
€
1. - 5. Berufsjahr
1931,--
2092,--
2221,--
ab 6. Berufsjahr
2057,--
2274,--
2431,--
ab 11. Berufsjahr
2443,--
2697,--
2886,--
Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene Kochkurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.
4. Wirtschafterinnen und Wirtschafter, Haushälterinnen und Haushälter
a) b)
c) €
€
€
1. - 5. Berufsjahr
1955,--
2130,--
2264,--
ab 6. Berufsjahr
2106,--
2318,--
2481,--
ab 11. Berufsjahr
2490,--
2751,--
2946,--
Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene einschlägige Kurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.
Wirtschafterinnen und Wirtschafter sowie Haushälterinnen und Haushälter, denen mindestens zwei Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer unterstellt sind, erhalten zusätzlich 164,-- € pro Monat.
5. Kinder- bzw. Säuglingsbetreuungspersonen
a) b)
c) €
€
€
1. - 5. Berufsjahr
1849,--
1922,--
2023,--
ab 6. Berufsjahr
1905,--
2065,--
2178,--
ab 11. Berufsjahr
2186,--
2414,--
2579,--
Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene einschlägige Kurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.
Für die Betreuung eines Säuglings (bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres) gebühren zusätzlich 330,-- € pro Monat.
6. Kranken- und Altenbetreuerinnen, Kranken- und Altenbetreuer
€
1. - 5. Berufsjahr
1975,--
ab 6. Berufsjahr
2108,--
ab 11. Berufsjahr
2484,--
Wenn Betreuungsarbeiten in der Nacht zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zusätzlich zur Tagesbetreuung bei derselben Arbeitgeberin bzw. demselben Arbeitgeber erforderlich und vereinbart sind, gebührt ein Zuschlag von monatlich 742,-- €.
7. Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen
€
1. - 5. Berufsjahr
2304,--
ab 6. Berufsjahr
2524,--
ab 11. Berufsjahr
2995,--
Wenn Betreuungsarbeiten in der Nacht zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zusätzlich zur Tagesbetreuung bei derselben Arbeitgeberin bzw. demselben Arbeitgeber erforderlich und vereinbart sind, gebührt ein Zuschlag von monatlich 742,-- €.
8. Kinder- und Hortpädagoginnen und Kinder- und Hortpädagogen mit Befähigungsnachweis, Erzieherinnen und Erzieher mit Befähigungsnachweis
€
1. - 5. Berufsjahr
2303,--
ab 6. Berufsjahr
2522,--
ab 11. Berufsjahr
2993,--
9. Hausprofessionistinnen und Hausprofessionisten, Tierpflegerinnen und Tierpfleger
a) b)
€
€
1. - 5. Berufsjahr
1887,--
1990,--
ab 6. Berufsjahr
2003,--
2131,--
ab 11. Berufsjahr
2298,--
2512,--
Der Lohn nach lit. a gebührt bei nachgewiesener Lehre, der Lohn nach lit. b gebührt bei Verwendung im erlernten Beruf.
10. Administrative Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter, Privatsekretärinnen und Privatsekretäre
a) b)
€
€
1. - 5. Berufsjahr
2130,--
2304,--
ab 6. Berufsjahr
2318,--
2524,--
ab 11. Berufsjahr
2751,--
2995,--
Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (z. B. Lehre oder Handelsschulabschluss).
B.
Den im Folgenden angeführten Hausgehilfinnen und Hausgehilfen sowie Hausangestellten, die nicht in die Hausgemeinschaft der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers aufgenommen sind, gebühren nachstehende Bruttostundenlöhne, soweit in § 9 nicht anderes bestimmt ist.
1. Hausgehilfinnen und Hausgehilfen ohne Kochen
a) b)
c) €
€
€
1. - 5. Berufsjahr
12,23,--
13,41,--
14,31,--
ab 6. Berufsjahr
13,27,--
14,60,--
15,55,--
ab 11. Berufsjahr
15,53,--
17,20,--
18,41,--
Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.
2. Hausgehilfinnen und Hausgehilfen mit Kochen
a) b)
c) €
€
€
1. - 5. Berufsjahr
12,61,--
13,82,--
14,72,--
ab 6. Berufsjahr
13,70,--
15,03,--
16,05,--
ab 11. Berufsjahr
16,05,--
17,74,--
19,02,--
Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossener Kochkurs von mindestens dreimonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.
3. Köchinnen, Köche
a) b)
c) €
€
€
1. - 5. Berufsjahr
12,94,--
14,16,--
15,14,--
ab 6. Berufsjahr
14,02,--
15,46,--
16,51,--
ab 11. Berufsjahr
16,47,--
18,24,--
19,57,--
Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene Kochkurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.
4. Wirtschafterinnen und Wirtschafter, Haushälterinnen und Haushälter
a) b)
c) €
€
€
1. - 5. Berufsjahr
13,27,--
14,60,--
15,82,--
ab 6. Berufsjahr
14,32,--
15,97,--
17,41,--
ab 11. Berufsjahr
17,02,--
18,84,--
20,60,--
Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene einschlägige Kurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.
Wirtschafterinnen und Wirtschafter sowie Haushälterinnen und Haushälter, denen mindestens zwei Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer unterstellt sind, erhalten zusätzlich 1,85 € pro Stunde.
5. Kinder- bzw. Säuglingsbetreuungspersonen
a) b)
c) €
€
€
1. - 5. Berufsjahr
13,19,--
14,44,--
14,93,--
ab 6. Berufsjahr
14,31,--
15,79,--
17,11,--
ab 11. Berufsjahr
16,86,--
18,66,--
20,23,--
Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene einschlägige Kurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.
Zuschlag 1: Jugendlichen, die unter § 1 Z 2 lit. a fallen, und die zwischen 20 und 22 Uhr Kinder bzw. Säuglinge betreuen, gebührt ein Zuschlag in der Höhe von 50%.
Zuschlag 2: Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern, die Säuglinge (bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres) betreuen, gebühren zusätzlich 2,20 € pro Stunde, soweit nicht Zuschlag 1 gebührt.
6. Kranken- und Altenbetreuerinnen, Kranken- und Altenbetreuer
€
1. - 5. Berufsjahr
16,44,--
ab 6. Berufsjahr
17,98,--
ab 11. Berufsjahr
21,26,--
Wenn Betreuungsarbeiten in der Nacht zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zusätzlich zur Tagesbetreuung bei derselben Arbeitgeberin bzw. demselben Arbeitgeber erforderlich und vereinbart sind, gebührt ein Zuschlag von 39,50 € pro Nacht.
7. Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen
€
1. - 5. Berufsjahr
17,12,--
ab 6. Berufsjahr
18,71,--
ab 11. Berufsjahr
22,14,--
Wenn Betreuungsarbeiten in der Nacht zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zusätzlich zur Tagesbetreuung bei derselben Arbeitgeberin bzw. demselben Arbeitgeber erforderlich und vereinbart sind, gebührt ein Zuschlag von 39,50 € pro Nacht.
8. Kinder- bzw. Hortpädagoginnen und Kinder- bzw. Hortpädagogen mit Befähigungsnachweis, Erzieherinnen und Erzieher mit Befähigungsnachweis
€
1. - 5. Berufsjahr
17,12,--
ab 6. Berufsjahr
18,71,--
ab 11. Berufsjahr
22,12,--
9. Hausprofessionistinnen und Hausprofessionisten, Tierpflegerinnen und Tierpfleger
a) b)
€
€
1. - 5. Berufsjahr
13,84,--
15,11,--
ab 6. Berufsjahr
15,11,--
16,51,--
ab 11. Berufsjahr
17,79,--
19,49,--
Der Lohn nach lit. a gebührt bei nachgewiesener Lehre, der Lohn nach lit. b gebührt bei Verwendung im erlernten Beruf.
10. Administrative Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter, Privatsekretärinnen und Privatsekretäre
a) b)
€
€
1. - 5. Berufsjahr
14,60,--
17,12,--
ab 6. Berufsjahr
15,97,--
18,71,--
ab 11. Berufsjahr
18,84,--
22,14,--
Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (z. B. Lehre oder Handelsschulabschluss).