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Festsetzung des Mindestlohntarifs für im · Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Österreich

§ 2 Festsetzung des Mindestlohntarifs für imEntgelt

M 20/2025/XXV/99/1

ДействуетОфициальный текст

A.

Den im Folgenden angeführten Hausgehilfinnen und Hausgehilfen sowie Hausangestellten mit Wohnung und Verpflegung bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber gebühren für eine Arbeitszeit von 238 Stunden (für die gesetzliche Arbeitszeit gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 lit. b HGHAngG) nachstehende monatliche Mindestbruttobarlöhne, soweit in § 9 nicht anderes bestimmt ist. Für eine niedrigere Stundenzahl gebührt der aliquote Teil.

1. Hausgehilfinnen und Hausgehilfen ohne Kochen

a) b)

c) €

€

€

1. - 5. Berufsjahr

1766,--

1795,--

1823,--

ab 6. Berufsjahr

1776,--

1804,--

1831,--

ab 11. Berufsjahr

1783,--

1819,--

1847,--

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

2. Hausgehilfinnen und Hausgehilfen mit Kochen

a) b)

c) €

€

€

1. - 5. Berufsjahr

1837,--

1911,--

1998,--

ab 6. Berufsjahr

1894,--

2053,--

2166,--

ab 11. Berufsjahr

2174,--

2402,--

2566,--

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossener Kochkurs von mindestens dreimonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

3. Köchinnen, Köche

a) b)

c) €

€

€

1. - 5. Berufsjahr

1931,--

2092,--

2221,--

ab 6. Berufsjahr

2057,--

2274,--

2431,--

ab 11. Berufsjahr

2443,--

2697,--

2886,--

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene Kochkurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

4. Wirtschafterinnen und Wirtschafter, Haushälterinnen und Haushälter

a) b)

c) €

€

€

1. - 5. Berufsjahr

1955,--

2130,--

2264,--

ab 6. Berufsjahr

2106,--

2318,--

2481,--

ab 11. Berufsjahr

2490,--

2751,--

2946,--

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene einschlägige Kurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

Wirtschafterinnen und Wirtschafter sowie Haushälterinnen und Haushälter, denen mindestens zwei Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer unterstellt sind, erhalten zusätzlich 164,-- € pro Monat.

5. Kinder- bzw. Säuglingsbetreuungspersonen

a) b)

c) €

€

€

1. - 5. Berufsjahr

1849,--

1922,--

2023,--

ab 6. Berufsjahr

1905,--

2065,--

2178,--

ab 11. Berufsjahr

2186,--

2414,--

2579,--

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene einschlägige Kurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

Für die Betreuung eines Säuglings (bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres) gebühren zusätzlich 330,-- € pro Monat.

6. Kranken- und Altenbetreuerinnen, Kranken- und Altenbetreuer

€

1. - 5. Berufsjahr

1975,--

ab 6. Berufsjahr

2108,--

ab 11. Berufsjahr

2484,--

Wenn Betreuungsarbeiten in der Nacht zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zusätzlich zur Tagesbetreuung bei derselben Arbeitgeberin bzw. demselben Arbeitgeber erforderlich und vereinbart sind, gebührt ein Zuschlag von monatlich 742,-- €.

7. Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen

€

1. - 5. Berufsjahr

2304,--

ab 6. Berufsjahr

2524,--

ab 11. Berufsjahr

2995,--

Wenn Betreuungsarbeiten in der Nacht zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zusätzlich zur Tagesbetreuung bei derselben Arbeitgeberin bzw. demselben Arbeitgeber erforderlich und vereinbart sind, gebührt ein Zuschlag von monatlich 742,-- €.

8. Kinder- und Hortpädagoginnen und Kinder- und Hortpädagogen mit Befähigungsnachweis, Erzieherinnen und Erzieher mit Befähigungsnachweis

€

1. - 5. Berufsjahr

2303,--

ab 6. Berufsjahr

2522,--

ab 11. Berufsjahr

2993,--

9. Hausprofessionistinnen und Hausprofessionisten, Tierpflegerinnen und Tierpfleger

a) b)

€

€

1. - 5. Berufsjahr

1887,--

1990,--

ab 6. Berufsjahr

2003,--

2131,--

ab 11. Berufsjahr

2298,--

2512,--

Der Lohn nach lit. a gebührt bei nachgewiesener Lehre, der Lohn nach lit. b gebührt bei Verwendung im erlernten Beruf.

10. Administrative Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter, Privatsekretärinnen und Privatsekretäre

a) b)

€

€

1. - 5. Berufsjahr

2130,--

2304,--

ab 6. Berufsjahr

2318,--

2524,--

ab 11. Berufsjahr

2751,--

2995,--

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (z. B. Lehre oder Handelsschulabschluss).

B.

Den im Folgenden angeführten Hausgehilfinnen und Hausgehilfen sowie Hausangestellten, die nicht in die Hausgemeinschaft der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers aufgenommen sind, gebühren nachstehende Bruttostundenlöhne, soweit in § 9 nicht anderes bestimmt ist.

1. Hausgehilfinnen und Hausgehilfen ohne Kochen

a) b)

c) €

€

€

1. - 5. Berufsjahr

12,23,--

13,41,--

14,31,--

ab 6. Berufsjahr

13,27,--

14,60,--

15,55,--

ab 11. Berufsjahr

15,53,--

17,20,--

18,41,--

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

2. Hausgehilfinnen und Hausgehilfen mit Kochen

a) b)

c) €

€

€

1. - 5. Berufsjahr

12,61,--

13,82,--

14,72,--

ab 6. Berufsjahr

13,70,--

15,03,--

16,05,--

ab 11. Berufsjahr

16,05,--

17,74,--

19,02,--

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossener Kochkurs von mindestens dreimonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

3. Köchinnen, Köche

a) b)

c) €

€

€

1. - 5. Berufsjahr

12,94,--

14,16,--

15,14,--

ab 6. Berufsjahr

14,02,--

15,46,--

16,51,--

ab 11. Berufsjahr

16,47,--

18,24,--

19,57,--

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene Kochkurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

4. Wirtschafterinnen und Wirtschafter, Haushälterinnen und Haushälter

a) b)

c) €

€

€

1. - 5. Berufsjahr

13,27,--

14,60,--

15,82,--

ab 6. Berufsjahr

14,32,--

15,97,--

17,41,--

ab 11. Berufsjahr

17,02,--

18,84,--

20,60,--

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene einschlägige Kurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

Wirtschafterinnen und Wirtschafter sowie Haushälterinnen und Haushälter, denen mindestens zwei Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer unterstellt sind, erhalten zusätzlich 1,85 € pro Stunde.

5. Kinder- bzw. Säuglingsbetreuungspersonen

a) b)

c) €

€

€

1. - 5. Berufsjahr

13,19,--

14,44,--

14,93,--

ab 6. Berufsjahr

14,31,--

15,79,--

17,11,--

ab 11. Berufsjahr

16,86,--

18,66,--

20,23,--

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene einschlägige Kurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

Zuschlag 1: Jugendlichen, die unter § 1 Z 2 lit. a fallen, und die zwischen 20 und 22 Uhr Kinder bzw. Säuglinge betreuen, gebührt ein Zuschlag in der Höhe von 50%.

Zuschlag 2: Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern, die Säuglinge (bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres) betreuen, gebühren zusätzlich 2,20 € pro Stunde, soweit nicht Zuschlag 1 gebührt.

6. Kranken- und Altenbetreuerinnen, Kranken- und Altenbetreuer

€

1. - 5. Berufsjahr

16,44,--

ab 6. Berufsjahr

17,98,--

ab 11. Berufsjahr

21,26,--

Wenn Betreuungsarbeiten in der Nacht zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zusätzlich zur Tagesbetreuung bei derselben Arbeitgeberin bzw. demselben Arbeitgeber erforderlich und vereinbart sind, gebührt ein Zuschlag von 39,50 € pro Nacht.

7. Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen

€

1. - 5. Berufsjahr

17,12,--

ab 6. Berufsjahr

18,71,--

ab 11. Berufsjahr

22,14,--

Wenn Betreuungsarbeiten in der Nacht zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zusätzlich zur Tagesbetreuung bei derselben Arbeitgeberin bzw. demselben Arbeitgeber erforderlich und vereinbart sind, gebührt ein Zuschlag von 39,50 € pro Nacht.

8. Kinder- bzw. Hortpädagoginnen und Kinder- bzw. Hortpädagogen mit Befähigungsnachweis, Erzieherinnen und Erzieher mit Befähigungsnachweis

€

1. - 5. Berufsjahr

17,12,--

ab 6. Berufsjahr

18,71,--

ab 11. Berufsjahr

22,12,--

9. Hausprofessionistinnen und Hausprofessionisten, Tierpflegerinnen und Tierpfleger

a) b)

€

€

1. - 5. Berufsjahr

13,84,--

15,11,--

ab 6. Berufsjahr

15,11,--

16,51,--

ab 11. Berufsjahr

17,79,--

19,49,--

Der Lohn nach lit. a gebührt bei nachgewiesener Lehre, der Lohn nach lit. b gebührt bei Verwendung im erlernten Beruf.

10. Administrative Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter, Privatsekretärinnen und Privatsekretäre

a) b)

€

€

1. - 5. Berufsjahr

14,60,--

17,12,--

ab 6. Berufsjahr

15,97,--

18,71,--

ab 11. Berufsjahr

18,84,--

22,14,--

Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (z. B. Lehre oder Handelsschulabschluss).