ElWG · Elektrizitätswirtschaftsgesetz
§ 126 ElWGForschungs- und Entwicklungsbericht zu Erdkabeln
4. Hauptstück Betrieb von Übertragungsnetzen
Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat die Übertragungsnetzbetreiber aufzufordern, über die Ergebnisse der Forschung und Entwicklung im Bereich Erdkabel, einschließlich in Europa realisierter Projekte, regelmäßig zu berichten. Ein solcher Bericht ist jedenfalls innerhalb von drei Jahren zu erstatten.