ElWG · Elektrizitätswirtschaftsgesetz
§ 173 ElWGVerpflichtung zur Weitergabe von Abgabensenkungen
2. Hauptstück Besondere organisatorische Bestimmungen
Entfallen in den Preisen von Sachgütern oder Leistungen enthaltene Steuern, Abgaben oder Zollbeträge ganz oder teilweise, so sind die Preise um diese Beträge herabzusetzen.