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Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbei · Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte sowie der Schätzungsausschüsse

§ 13 Geschäftsordnung des BundesschätzungsbeiSchätzungsausschüsse

ДействуетОфициальный текст

Schätzungsausschüsse werden nach Erfordernis vom Finanzamt Österreich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen für bestimmte abgegrenzte örtliche Bereiche zur Durchführung der Bodenschätzung gebildet.