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NEHG-EU-ETS BV · NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung

§ 15 NEHG-EU-ETS BVVorabberücksichtigung

4. Abschnitt EU-ETS-Befreiung in der Überführungsphase

ДействуетОфициальный текст

zum Bezugszeitraum vgl. § 24

(1) Im Rahmen der Erstellung des Überwachungsplans gemäß § 7 NEHG 2022 ist von den Handelsteilnehmern nach den Vorgaben von Art. 75v in Verbindung mit Art. 75l MRR die Doppelbepreisung gemäß § 20 NEHG 2022 vorab zu vermeiden.

(2) Für die Vorabberücksichtigung der Befreiung für EU-ETS-Anlagen hat der Inhaber einer EU-ETS-Anlage vor Bezug der Energieträger eine schriftliche Verwendungsabsichtserklärung an den Handelsteilnehmer zu übermitteln. Die Ausgestaltung der schriftlichen Verwendungsabsichtserklärung kann frei gewählt werden.

(3) Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Handelsteilnehmer der zuständigen Behörde die Verwendungsabsichtserklärung vorzulegen.