FGV 2025 · Flüssiggas-Verordnung 2025
§ 50 FGV 2025Lüftung
2. Abschnitt Lagerung von Druckgefäßen in Lagerräumen, in Lagergebäuden oder in Verkaufsräumen
Lagerräume für Druckgefäße gelten als explosionsgefährdete Bereiche, Zone 1. Diese müssen ständig gut gelüftet sein (§ 17 Abs. 2).