FGV 2025 · Flüssiggas-Verordnung 2025
§ 54 FGV 2025Befahren der Lagerräume
2. Abschnitt Lagerung von Druckgefäßen in Lagerräumen, in Lagergebäuden oder in Verkaufsräumen
(1) Lagerräume für Druckgefäße dürfen, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, nur mit Fahrzeugen in explosionsgeschützter Ausführung befahren werden.
(2) Lagerräume für Druckgefäße dürfen mit Fahrzeugen in nicht explosionsgeschützter Ausführung nur dann befahren werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Betriebs des Lagers notwendig ist und sichergestellt ist, dass keine explosionsgefährliche Atmosphäre vorhanden ist.