EuGB-VVG · EuGB-Verordnung-Vollzugsgesetz
§ 9 EuGB-VVGZusammenarbeit und Informationsaustausch
Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2023/2631 mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der ESMA zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen.