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Rückübernahmeabkommen (Mongolei) · Rückübernahmeabkommen (Mongolei)

§ 0 Rückübernahmeabkommen (Mongolei)

ДействуетОфициальный текст

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Mongolei über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)

StF: BGBl. III Nr. 24/2026

Die österreichische Bundesregierung und die Regierung der Mongolei – nachstehend als „Vertragsparteien“ bezeichnet –

AUF DER GRUNDLAGE der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten und ihren Völkern;

IN DEM BESTREBEN , ihre Zusammenarbeit zur wirksamen Bekämpfung der illegalen Migration zu verstärken;

MIT DEM ZIEL , auf der Grundlage dieses Abkommens und der Gegenseitigkeit rasche und effiziente Verfahren zur Identifizierung und Rückführung von Personen einzuführen, die die geltenden Einreise- oder Aufenthaltsbedingungen in der Mongolei oder der Republik Österreich nicht oder nicht mehr erfüllen;

IN DER ERWÄGUNG , dass die Rückführung von Personen unter Wahrung des Grundsatzes der Einzelfallprüfung und in geordneter Weise erfolgt;

UNTER BEZUGNAHME auf Artikel 31 und Artikel 58 des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits 1 sowie unter Berücksichtigung der Grundsätze und Bestimmungen des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt 2 vom 7. Dezember 1944 sowie der VN-Konvention gegen transnationale organisierte Kriminalität 3 und ihrer Zusatzprotokolle vom 15. November 2000, insbesondere des Protokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere von Frauen und Kindern 4 , und des Protokolls gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg 5 –

haben Folgendes vereinbart:

_________________

1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 208/2017 .

2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949 idgF.

3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 84/2005 .

4 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 220/2005 .

5 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 11/2008 .

Die Mitteilungen gemäß Art. 13 Abs. 1 des Abkommens wurden am 10. September bzw. 21. November 2025 abgegeben; das Abkommen ist gemäß derselben Bestimmung mit 1. Jänner 2026 in Kraft getreten.