Agrarstrukturstatistik-Verordnung 2026 · Agrarstrukturstatistik-Verordnung 2026
§ 10 Agrarstrukturstatistik-Verordnung 2026Mitwirkungspflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
(1) Die Inhaber von Verwaltungsdaten haben gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 bis 10 auf Verlangen der Bundesanstalt die Daten innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischem Wege zu übermitteln.
(2) Flächenbezogene Merkmale gemäß Anhang I Punkt 3., die im Rahmen des Mehrfachantrags erfasst werden, sind zusätzlich von der Agrarmarkt Austria direkt in den elektronischen Fragebogen zu übertragen.