Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

RKEV · Resilienz kritischer Einrichtungen-Verordnung

§ 11 RKEVSektor Digitale Infrastruktur

2. Abschnitt Sicherheitsvorfälle

ДействуетОфициальный текст

Im Sektor „Digitale Infrastruktur“ ist die Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 RKEG erfüllt, wenn betreffend den wesentlichen Dienst

1. „Bereitstellung und Betrieb von Internet-Knoten“ eine Einrichtung einen Internet-Knoten (§ 2 Z 11) mit mehr als 100 zusammengeschalteten autonomen Systemen betreibt;

2. „Erbringung von Diensten für Domänennamensysteme (DNS-Dienste), ausgenommen Dienste im Zusammenhang mit Root-Namenservern“

a) eine Einrichtung DNS-Resolver (§ 2 Z 12) im Rahmen der Bereitstellung eines Kommunikationsdienstes mit mehr als 250 000 Nutzern (§ 2 Z 3) betreibt;

b) eine Einrichtung autoritative DNS-Server (§ 2 Z 13) mit mehr als 200 000 Domänen betreibt, für die der Server autoritativ ist oder die aus der Zone delegiert werden;

3. „Betrieb und Verwaltung von Namensregistern für Domänen oberster Stufe“ eine Einrichtung ein Top-Level-Domain-Namenregister gemäß § 3 Z 13 des Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetzes 2026 (NISG 2026), BGBl. I Nr. 94/2025 , mit mehr als 250 000 registrierten Domänen betreibt;

4. „Erbringung von Cloud-Computing-Diensten“ eine Einrichtung Cloud-Computing-Dienste gemäß Anlage 1 Z 8 vierter Fall NISG 2026 für mehr als 1 000 000 Nutzer (§ 2 Z 3) erbringt;

5. „Erbringung von Rechenzentrumsdiensten“ eine Einrichtung ein Rechenzentrum mit einer elektrischen Nennleistung für Informationstechnologie von mindestens 5 000 Kilowatt (kW) betreibt;

6. „Bereitstellung von Inhaltszustellnetzen“ eine Einrichtung ein Inhaltszustellnetz gemäß Anlage 1 Z 8 sechster Fall NISG 2026 bereitstellt und der Marktanteil in Österreich für diesen wesentlichen Dienst mehr als 15 vH beträgt;

7. „Erbringung von Vertrauensdiensten“ eine Einrichtung Vertrauensdienste gemäß § 3 Z 16 NISG 2026 an mehr als 2 000 000 Nutzer (§ 2 Z 3) erbringt und der Marktanteil in Österreich für diesen wesentlichen Dienst mehr als 25 vH beträgt;

8. „Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste“ eine Einrichtung elektronische Kommunikationsdienste gemäß § 3 Z 5 NISG 2026 anbietet und der Marktanteil in Österreich für diesen wesentlichen Dienst mehr als 15 vH beträgt;

9. „Bereitstellung öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze“ eine Einrichtung ein öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz gemäß § 3 Z 4 NISG 2026 betreibt und der Marktanteil in Österreich für diesen wesentlichen Dienst mehr als 15 vH beträgt.