§ 63 Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nTreu und Glauben und Rechtsmissbrauch
Artikel 63
Die Vertragsparteien erfüllen die aufgrund dieses Übereinkommens übernommenen Verpflichtungen nach Treu und Glauben und üben die darin anerkannten Rechte in einer Weise aus, die keinen Rechtsmissbrauch darstellt.