§ 14 Abkommen über die Rückübernahme und DurcSprache
Artikel 14
Die Korrespondenz zwischen den Parteien und ihren zuständigen Behörden, insbesondere für die Übermittlung von Anfragen und Anträgen, Dokumenten und Aufzeichnungen, erfolgt in Englisch.
Artikel 14
Die Korrespondenz zwischen den Parteien und ihren zuständigen Behörden, insbesondere für die Übermittlung von Anfragen und Anträgen, Dokumenten und Aufzeichnungen, erfolgt in Englisch.