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BMEIA-Grundausbildungsverordnung · BMEIA-Grundausbildungsverordnung

§ 20 BMEIA-GrundausbildungsverordnungAnrechnung

ДействуетОфициальный текст

(1) Die erfolgreiche Absolvierung von Ausbildungen bei anderen Bundesdienststellen oder bei Einrichtungen außerhalb des Bundes, sowie sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständigen Arbeiten können nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 auf die Grundausbildung angerechnet werden. Die Anrechnungen sind im Ausbildungsplan und im Dienstprüfungszeugnis festzuhalten.

(2) Eine Anrechnung hat nach Durchführung einer Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung durch die Ausbildungsleiterin bzw. den Ausbildungsleiter zu erfolgen.