Soziale Sicherheit (Mongolei) · Soziale Sicherheit (Mongolei)
§ 20 Soziale Sicherheit (Mongolei)Kommunikation
Artikel 20
Für die Anwendung dieses Abkommens verwenden die zuständigen Behörden und die zuständigen Träger der Vertragsstaaten die Amtssprachen des jeweiligen Vertragsstaates oder die englische Sprache.