Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

LFBAG-APO · Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung

§ 18 LFBAG-APOProtokollierung der Prüfung

3. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen betreffend Prüfungen für den Erwerb der Facharbeiter- bzw. Meisterqualifikation

ДействуетОфициальный текст

Ist auf Ausbildungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2026 begonnen haben (vgl. § 21 Abs. 1).

(1) Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist von einem Mitglied der Prüfungskommission eine Prüfungsniederschrift (Prüfungsprotokoll) zu führen. Diese hat jedenfalls Folgendes zu enthalten:

1. Termin und Ort der Facharbeiter- bzw. Meisterprüfung (bzw. Schwerpunktprüfung);

2. die Zusammensetzung der Prüfungskommission;

3. die Daten des Prüfungskandidaten (Name, Geburtsdatum, Adresse des Hauptwohnsitzes);

4. die Leistungen bzw. Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen bzw. Teilprüfungsgegenständen sowie den Gesamterfolg;

5. die Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission, soweit eine solche eingerichtet ist, ansonsten die des Prüfers.

(2) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, bei der die betreffende Prüfungskommission eingerichtet war bzw. der Prüfer bestellt war, hat die Niederschriften von Abschlussprüfungen mindestens 60 Jahre aufzubewahren.

(3) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfungskandidaten nach Abschluss der Abstimmung der Prüfungskommission durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission bekanntzugeben.

(4) Gegen das Ergebnis einer Prüfung ist kein Rechtsmittel zulässig.