DQV · Dienstequalitätsverordnung
§ 12 DQVVerständliche Sprachkommunikation
4. Abschnitt Maßnahmen zur Sicherstellung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen
Verpflichtete haben anzugeben, welchem Anteil der Endkunden ein oberes Limit von mindestens 7.000 Hz in der Tonübertragung bei Sprachtelefonie zur Verfügung gestellt wird.