FH-MTD-AV 2026 · FH-MTD-Ausbildungsverordnung 2026
§ 5 FH-MTD-AV 2026Mindestanforderungen an das Lehr- und Forschungspersonal, Leitung
2. Abschnitt Mindestanforderungen an die Studierenden, das Lehr- und Forschungspersonal, die Leitung und die Praxisanleitung
Abs. 1: zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 1
(Anm.: Abs. 1 tritt mit 1.9.2027 in Kraft)
(2) Darüber hinaus können für die Vermittlung weiterer, insbesondere bezugswissenschaftlicher oder rechtlicher, Lehrinhalte Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer facheinschlägigen Qualifikation und Berufserfahrung eine besondere Eignung nachweisen können und pädagogisch-didaktisch sowie fachlich geeignet sind.
(3) Für die Leitung eines Fachhochschul-Bachelorstudiengangs für eine Ausbildung der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe ist eine Angehörige/ein Angehöriger des entsprechenden gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufs mit pädagogisch-didaktischer Eignung heranzuziehen (§ 42 Abs. 2 MTDG).
Ссылается на
- FH-MTD-AV 2026 ст. 42
- FH-MTD-AV 2026 § 7