APAB-QAV · APAB-Qualitätssicherungsprüfungsantragsverordnung
§ 3 APAB-QAV
Die den vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfern für die Angebotserstellung bereitgestellten Informationen gemäß der APAB-Angebotsinformationsverordnung sind integraler Bestandteil eines Antrags gemäß § 29 Abs. 1 APAG und diesem jedenfalls beizulegen. Bei Antragstellung über ein Webformular werden diese Informationen automatisch Teil des Antrags.
Ссылается на
- APAB-QAV ст. 29