Rechtsstellung der Truppen (Jordanien) · Rechtsstellung der Truppen (Jordanien)
§ 5 Rechtsstellung der Truppen (Jordanien)Führerschein
Artikel V Artikel römisch fünf
Der Empfangsstaat erkennt den vom Entsendestaat ausgestellten Führerschein oder den militärischen Führerschein für die Fahrzeugklassen, für die der Führerschein ausgestellt wurde, ohne Fahrprüfung und ohne Gebühr als gültig an.