Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung 2 · Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung 2026
§ 2 Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung 2
(1) Die Anlage 1 listet jene Leistungsangebote auf, deren Gewährung, Einstellung oder Rückforderung die Kenntnis einer Leistung mit „sensiblen Daten“ erfordert.
(2) Die Anlage 2 listet die Leistungsangebote mit „sensiblen Daten“ auf.