§ 29 GeO der VA 2026Geheimhaltung
III. Abschnitt römisch drei. Abschnitt Menschenrechtsbeirat
Die/Der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende, die weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirates unterliegen der Geheimhaltung im selben Umfang wie die Volksanwaltschaft.